Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 06. April 2019
genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
I Persönlichkeit, Sitz und Zweck
Art. 1 Retina Suisse (vormals Retinitis pigmentosa-Vereinigung Schweiz) ist eine gesamtschweizerische gemeinnützige Vereinigung von Menschen mit Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes, deren Familienangehörigen und Freunde im Sinne von Art. 60 ff ZGB
mit Sitz in Zürich.
Retina Suisse ist nicht gewinnorientiert und verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
Art. 2 Retina Suisse bezweckt:
a) die Information ihrer Mitglieder über Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und andere Erkrankungen des Augenhintergrundes, deren Ursachen, Auswirkungen, Bewältigung und Therapiemöglichkeiten;
b) die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes;
c) die Orientierung einer breiteren Öffentlichkeit über Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes und deren Auswirkungen für die betroffenen Patienten.
Art. 3 Diese Ziele versucht die Retina Suisse durch folgende Mittel zu erreichen:
a) durch regelmässige Zusammenkünfte und Veranstaltungen;
b) durch die Herausgabe von Dokumentationsmaterial über Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes;
c) durch die persönliche Beratung von Menschen mit Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes, bzw. der Eltern von durch Retinitis pigmentosa oder anderen Netzhautdegenerationen betroffenen Kindern;
d) durch die Schaffung eines wissenschaftlichen Beirates, der die Retina Suisse in medizinischen und wissenschaftlichen Fragen berät;
e) durch die persönliche und/oder materielle Beteiligung an Forschungsprojekten;
f) durch Kontakte zu anderen Organisationen und Institutionen im Bereich der Medizin, der wissenschaftlichen Forschung, des Behindertenwesens, der Sozialversicherungen und der Finanzwelt;
g) durch die Ergreifung anderer, für das Erreichen der Vereinsziele geeigneter Mittel.
Art. 4 Retina Suisse ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II Mitgliedschaft
Art. 5 Retina Suisse können Menschen mit Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes, Eltern von durch Retinitis pigmentosa oder andere Netzhautdegenerationen betroffenen Kindern (=Elternmitglied), Gönnermitglieder sowie Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten/ Ehrenpräsidentinnen angehören.
Art. 6 Für die Aufnahme von Mitgliedern in Retina Suisse ist der Vorstand, für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/ Ehrenpräsidentinnen ist die Generalversammlung zuständig.
Art. 7 Der Austritt aus Retina Suisse kann jeweils auf Ende eines Vereinsjahres schriftlich erklärt werden. Vorgängig sind jedoch die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung zu erfüllen.
Art. 8 Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angaben von Gründen aus Retina Suisse ausschliessen. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist möglich.
Art. 9 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jegliche Ansprüche gegenüber Retina Suisse und deren Institutionen.
Art. 10 Vereinsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen der Retina Suisse über ihre ordentliche Beitragspflicht hinaus.
III Finanzen
Art. 11 Retina Suisse beschafft sich ihre finanziellen Mittel durch:
a) jährliche Beiträge ihrer Mitglieder, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und von den Mitgliedern bis Ende Mai des laufenden Vereinsjahres an die Vereinskasse einzuzahlen sind. Mitglieder, welche nach dem 30. Juni des betreffenden Vereinsjahres Retina Suisse beitreten, bezahlen nur den halben Jahresbeitrag;
b) Subventionen und Beiträge von Behörden, Organisationen, Firmen und Privaten;
c) Entgegennahme von Schenkungen und Legaten;
d) eventuell zu beschliessende Sammlungen und Veranstaltungen.
Art. 12 Das Rechnungs- und Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
IV Organe von Retina Suisse
Art. 13 Die Organe von Retina Suisse sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
IV A Die Generalversammlung
Art. 14 Die Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte an sämtliche Mitglieder versandt werden.
Art. 15 Anträge für die Versammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Über diese Geschäfte entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Vorbehalten bleiben dabei die Bestimmungen von Art. 20.
Art. 16 Über Geschäfte, die an der Generalversammlung vorgebracht werden, kann die Generalversammlung nicht beschliessen. Solche Geschäfte werden von der Generalversammlung an den Vorstand zur Prüfung überwiesen. Der Vorstand muss an der darauf folgenden Generalversammlung zu diesen Geschäften Stellung nehmen.
Art. 17 Der Vorstand ist dazu verpflichtet, bis 30. April jedes Jahres eine ordentliche Generalversammlung durchzuführen. Ferner ist der Vorstand dazu verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies die Revisionsstelle oder 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder verlangt.
Art. 18 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Vorbehalten bleiben dabei die Bestimmungen von Art. 15 und 20.
Art. 19 Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmungen, es sei denn, dass die Generalversammlung geheime Abstimmungen beschliesst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 20 Beschlüsse über Statutenänderungen, über den Zusammenschluss mit einer anderen Organisation oder über die Auflösung von Retina Suisse erfordern die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die entsprechenden Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung formuliert zu unterbreiten.
Art. 21 Der Generalversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten oder der Präsidentin für die Dauer von zwei Jahren;
b) die Wahl der Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren;
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen;
d) die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
e) die Festlegung der Mitgliederbeiträge;
f) die Beschlussfassung über alle der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Gegenstände.
IV B Der Vorstand
Art. 22 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, wovon die Mehrheit selber von Retinitis pigmentosa (RP), Makuladegeneration, Usher-Syndrom und anderen Erkrankungen des Augenhintergrundes betroffen oder Eltern oder Familienangehörige betroffener Menschen sein muss.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Unterschriftsberechtigung, wobei kollektiv zu zweien vorgeschrieben ist.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Spesenentschädigung. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 23 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte so oft, als dies die Geschäfte erfordern. Falls mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt, ist der Präsident/die Präsidentin zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet.
Art. 24 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse an den Vorstandssitzungen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Vorbehalten bleiben dabei die Bestimmungen von Art. 25.
Beschlüsse des Vorstandes auf dem Zirkulationsweg bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder.
Art. 25 Über andere als die mit der Einladung bekannt gegebenen Geschäfte können gültige Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn entweder alle Vorstandsmitglieder an der Sitzung anwesend sind oder sich die abwesenden Mitglieder nachträglich mit dem gefassten Beschluss einverstanden erklären.
Art. 26 Die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.
Art. 27 Der Vorstand vertritt Retina Suisse nach aussen.
Ihm obliegen die Geschäftsführung und die Wahrung sämtlicher Interessen von Retina Suisse.
Art. 28 Er sorgt dafür, dass Retina Suisse nach modernen Management-Grundsätzen geführt wird, ist für die Wahl, resp. Abwahl des Geschäftsleiters, bzw. der Geschäftsleiterin zuständig, bestimmt die Aufgaben des Geschäftsleiters, bzw. der Geschäftsleiterin und erlässt Reglemente.
Art. 29 Er entscheidet über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen sowie über den Abschluss von Vergleichen.
Er ist zu allen Rechtshandlungen befugt, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist zudem zuständig für den Kauf, Verkauf und die Belastung von Liegenschaften, dies jedoch nur vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Art. 30 Er erlässt die notwendigen Reglemente und ist befugt, Ausschüsse für die Bearbeitung besonderer Fragen einzusetzen.
Art. 31 Der Vorstand gewährt in besonderen Fällen die Ermässigung oder den Erlass des Mitgliederbeitrages.
Art. 32 Er befindet über die Annahme, Änderung von Bedingungen oder die Rückweisung von Schenkungen, Subventionen oder Legaten.
IV C Die Revisionsstelle
Art. 33 Als Revisionsstelle amtet eine unabhängige, anerkannte Treuhandfirma. Sofern die GV nichts anderes beschliesst, wird eine eingeschränkte Revision nach Art. 727 a OR durchgeführt.
V Auflösung von Retina Suisse
Art. 34 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung von Retina Suisse entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Es ist Institutionen mit ähnlichem Zweck zuzuwenden. Die verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Auf keinen Fall dürfen die Mittel den Gründungs- oder anderen Mitgliedern zurückbezahlt oder in welcher Form auch immer zu ihren Gunsten verwendet werden.»
VI Schlussbestimmungen
Art. 35 Diese Vereinsstatuten wurden von der Generalversammlung vom 06. April 201
9 in Fribourg genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 21. April 2018
und alle anderen vorherigen Versionen.
Fribourg, den 06. April 2019
Die Präsidentin Der Sekretär
Susanne Trudel Jean Seiler