«VöV-Karte» ist ungültig – und nun?

Die Ausweiskarte für Reisende mit Sehbehinderung gibt es seit diesem Jahr nicht mehr. Dank ihr konnten sehbehinderte Reisende mit einer Begleitperson Busse und Trams in Schweizer Städten gratis benützen. Was kann man jetzt tun? Stephan Hüsler, Geschäftsleiter von Retina Suisse, gibt Tipps.

Stephan Hüsler, Geschäftsleiter Retina Suisse

Man nannte sie gemeinhin die «VöV-Karte»:Weil bei Billettautomaten keine Barrierefreiheit bestand, führte der Verband des öffentlichen Verkehrs (VöV) die «Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Nahverkehr» ein. Sie erlaubte es blinden und sehbehinderten Reisenden, zusammen mit einer Begleitperson Busse und Trams in Schweizer Städten gratis zu benutzen.

Doch seit 2024 gibt es für die Ausweiskarte für Reisende mit Sehbehinderung keine neuen Jahresmarken mehr. Damit sind blinde und sehbehinderte Personen den nicht behinderten Reisenden gleichgestellt. Sie müssen ab sofort immer einen gültigen Fahrausweis lösen.

Die «Begleiterkarte» bleibt bestehen

Trotzdem sind wir Menschen mit Sehbehinderung nicht ganz auf uns selbst gestellt. Es kann sich lohnen, die jeweiligen städtischen Verkehrsbetriebe nach Vergünstigungen zu fragen. Und es bleibt immer noch die Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (die sogenannte «Begleiterkarte») der SBB. Mit dieser Karte können die sehbehinderten Menschen eine Begleitperson zur Unterstützung mitnehmen. Beide Reisenden brauchen zusammen nur einen gültigen Fahrausweis. Dies gilt auf dem gesamten Netz des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz.

Wer ins Ausland reisen möchte, kann ebenfalls eine Begleitperson mitnehmen. Bedingung ist, dass die Reise in der Schweiz beginnt oder endet (kein Umsteigen). Der Fahrpreis für die zweite Person entfällt. Allerdings ergeben sich Kosten für die Sitzplatzreservationen im Ausland.

Generalabonnement (GA) zum IV-Tarif

Seit dem letzten Fahrplanwechsel kostet das IV-GA 2600 Franken. Dies gilt auch für Personen im AHV-Alter. Verlangen Sie bei Ihrer IV-Stelle einen IV-Ausweis. Seit Januar 2022 wird dieser auch an Personen im AHV-Alter mit Hilflosenentschädigung ausgestellt. Laden Sie diesen IV-Ausweis auf der Swiss-Pass-Seite in Ihr Profil hoch. Damit wird Ihnen der IV-Tarif verrechnet. Hinweis: Der IV-Ausweis ist nicht zu verwechseln mit dem Versicherungsausweis.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beratungsstellen in Zürich und Lausanne gerne zur Verfügung.

Hilflosenentschädigung

Personen, deren Sehschärfe schlechter als 0.2 oder deren Gesichtsfeld kleiner als 20 Grad (zentral und horizontal) ist, haben Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades. Wenn beide Werte reduziert sind, müssen die Auswirkungen der Kombination so sein, als ob einer der Werte unterschritten wäre. Es lohnt sich, den Antrag auf Entschädigung vor der Alterspensionierung zu stellen: Der Entschädigungsbetrag bleibt dann auch im AHV-Alter auf der «normalen» Höhe von aktuell 490 Franken monatlich. Wenn hingegen der Antrag erst im AHV-Alter gestellt wird, wird der ausbezahlte Betrag halbiert. Wer im Heim lebt, dem kürzt man den Betrag noch einmal um die Hälfte.

Auch bei diesem Thema stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Beispiel IV-Bestellformular

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